Beitragsordnung

Beitragsordnung

der Turn- und Sportgemeinschaft Wettbergen 1909 e. V.

beschlossen gem. § 5 Satz 1 der Satzung (Stand 08.03.2011) in der Mitgliederversammlung am 07.09.2021, Beiträge geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.4.2023.

§ 1 Ermächtigungsgrundlage

Die Regelungen in dieser Beitragsordnung finden ihre Grundlage in § 5 Ziffer 1 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 07.09.2021 und unterliegen der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung (§ 10 Ziffer 3 Buchstabe d. der Satzung).

§ 2 Beitragspflicht

Das Beitragsaufkommen ist eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer in der Satzung grundsätzlich verankerten Beitragspflicht pünktlich in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbringen. Jedes Vereinsmitglied hat daher einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Zweck und Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen, die auch von den einzelnen Abteilungen jeweils durch Beschluss festgelegt werden können und der (nachträglichen) Genehmigung durch den erweiterten Vorstand gem. § 11 Ziffer 1 der Satzung bedürfen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§ 4 Beschlüsse

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung, insbesondere die Höhe der Beiträge. Der erweiterte Vorstand gem. § 11 Ziffer 1 der Satzung beschließt die Aufnahmegebühr und Umlagen.

(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 5 Beiträge

BeitragsklasseMitgliedsformBeitragshöhe pro Monat in EUR
01Kinder bis 18 Jahre10
02Junioren/Juniorinnen bis zum 27. Lebensjahr11
03Erwachsene über 27 Jahre in Ausbildung, im BFD oder FSJ (mit Nachweis)11
04Erwachsene als Einzelmitglieder17,50
05Ehepaare / eingetragene Lebenspartnerschaften 30
061 Elternteil mit einem Kind bis zum 18. Lebensjahr26,50
07Familienbeitrag (inkl. aller im Haushalt lebender Kinder bis zum 18. Lebensjahr)35
08Empfänger/innen von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (auf Nachweis)10
09Fördernde Mitglieder gem. § 3 Ziffer 1 b der Satzung10
10Ruhemitgliedschaft 2
11Altbestand12
  • Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  • Änderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
  • Der Mitgliedsbeitrag enthält die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Niedersachsen e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA in Höhe der vom LSN festgelegten Sätze.
  • Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen können im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen werden. In diesem Fall hat das Mitglied für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Bei Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats wird der entsprechende Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) vierteljährlich zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeden Jahres eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.

  • Falls kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird, hat jedes Mitglied für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens vierteljährlich zum Zeitpunkt der in Absatz 4 genannten Zeitpunkte fällig und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages / der Gebühren / der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
  • Der geschäftsführende Vorstand gem. § 11 Ziffer 1 der Satzung kann Beiträge auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Anspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
  • Abteilungen können auf Beschluss der Abteilungsversammlung und mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes gem. § 11 Ziffer 1 der Satzung gesonderte Abteilungsbeiträge oder Umlagen zur Deckung von Mehrausgaben erheben.
  • Die nach § 5 Ziffer 5 der Satzung bestehende Verpflichtung zur Gemeinschaftsarbeit kann durch jährliche Zahlung einer Umlage von derzeit 45 € abgegolten werden, die im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzogen werden kann, sofern das Mitglied ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat. Die Tennisabteilung erhebt wegen des erhöhten Aufwandes für die Pflege und Betreuung der Tennisplätze und der Tennisanlage dafür eine jährliche Umlage in Höhe von derzeit 60 €.

§ 6 Vereinskonto

IBAN             ______________________

BIC                ___________

Kreditinstitut ______________________

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§ 7 Vereinsaustritt

Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 8 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

Hannover- Wettbergen, den 07. September 2021

Erläuterungstext zur neuen (vorläufigen) Beitragsordnung:

Die Mitgliederversammlung des TuS hat am 07.09.2021 erstmals diese Beitragsordnung beschlossen, die am 01.01.2022 in Kraft tritt.

Damit liegt nun zum einen eine transparente leicht zugängliche Ordnung zu den Beiträgen in den einzelnen Beitragsklassen und zu den weiteren Beitragsmodalitäten vor, mit der alle Mitglieder einfach und übersichtlich ihre zu leistenden Beiträge für die Mitgliedschaft in der TuS und seinen Abteilungen einsehen und nachvollziehen können.

Orientierungsmaßstab bei der neuen Beitragsordnung ist dabei zum einen, den Mitgliedern und an einer Mitgliedschaft Interessierten eine finanzierbare Mitgliedschaft anzubieten aber zum anderen auch sicherzustellen, dass der Verein durch die Beiträge seiner Mitglieder sein umfangreiches sportliches Angebot stabil und nachhaltig aufrechterhalten und finanzieren kann. Deshalb ist der Verein auch darauf angewiesen, dass die Mitglieder ihre Beiträge vollständig und pünktlich bezahlen.

Ein besonderes Augenmerk legt die Beitragsordnung auf junge Mitglieder und an einer Mitgliedschaft interessierte junge Menschen, denen neben der vergünstigten Mitgliedschaft für Minderjährige bis 18 Jahren, eine Junioren- und Juniorinnenmitgliedschaft bis zum 27. Lebensjahr eröffnet wird, ohne dass damit weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Auch Mitgliedern über dem 27. Lebensjahr steht diese vergünstigte Mitgliedschaft offen, sofern sie sich nachweisbar in einem beruflichen oder (hoch-)schulischen Ausbildungsverhältnis oder in einem freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder in einem sonstigen freiwilligen Dienst (BFD) befinden.

Die gemeinsame Mitgliedschaft von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften soll ebenfalls zukünftig in der Weise privilegiert werden, als dass der zweite Partner nur einen um 50 % reduzierten Beitrag leisten musss. Der gleiche Beitrag gilt für die Mitgliedschaft eines Elternteils mit einem Kind bis zum 18.Lebensjahr.

Um auch Mitgliedern oder an einer Mitgliedschaft Interessierten, die sich in prekären finanziellen Verhältnissen befinden, eine Mitgliedschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soll ihnen ebenfalls auf Nachweis ein günstigerer Mitgliedsbeitrag eingeräumt werden.

Für Mitglieder, die aus nachvollziehbaren Gründen keinen aktiven Sport betreiben wollen oder können, besteht die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft für einen monatlichen Beitrag von 2 € ruhen zu lassen. Die Möglichkeit am Sportbetrieb teilzunehmen, entfällt und lebt erst dann wieder auf, wenn die Ruhemitgliedschaft auf Wunsch des Mitgliedes endet.

Zudem wollen wir den Bestandsmitgliedern, d. h. den Mitgliedern, die vor dem Inkrafttreten der neuen Berufsordnung einen geringeren Beitrag gezahlt haben, als nach der neuen Beitragsordnung vorgesehen ist, Bestandsschutz gewähren, damit kein bisheriges Mitglied beitragsmäßig durch die neue Beitragsordnung schlechter gestellt wird, als vor dem Inkrafttreten der neuen Beitragsordnung.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der vorliegenden Beitragsordnung.

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